Allgmeine-Umzugsbedingungen-

01.07.2012 1 / 2 © ASTAG

Allgemeine Umzugsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen

Nutzfahrzeugverbandes ASTAG

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden

Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweize-

rischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht

zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-

päischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen

Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende

Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen

Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahren-

gut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu

enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er

ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder

Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen

vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er

sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen

hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.

Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen

Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen

durchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie die

Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad

stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsver-

hältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und

Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen

Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die

behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen

Weise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach

Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des

Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten

Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag

vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die

Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach

Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat

dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort

der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu be-

zeichnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die be-

sondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen

Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten,

die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach

Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können.

Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für

die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente,

Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des

Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem

Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Be-

hörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung

durch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Trans-

portgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen

Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit

verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die

verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit

dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen.

Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung

des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die

Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.

Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den

zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu

vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle

und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber

Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Fracht-

führer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein

angemessener Kursverlust zu ersetzen.

Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter

Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen,

hat dieser aufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier

Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist der Fracht-

führer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers

das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine

Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inha-

berpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die

Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis

nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen

vorbehalten, folgende Aufwendungen:

  1. a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für

Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Fracht-

führer vorgenommen werden müssen;

  1. b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie

dessen Miete oder Kauf;

  1. c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen

Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines

Spezialisten benötigen;

  1. d) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Kla-

vieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen

vom mehr als 100 kg Eigengewicht;

  1. e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren,

Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;

  1. f) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch

Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;

  1. g) die Prämien von Transportversicherungen;
  2. h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
  3. i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren

aller Art;

  1. j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des

Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;

  1. k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in

gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahr-

zeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen

für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals,

die der Frachtführer nicht verschuldet hat;

  1. l) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf

weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der

Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser

Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Um-

wege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht

benutzbar sind;

Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und

anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufol-

ge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal

vorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist

vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Voraus-

zahlung zu leisten.

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Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen

Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des

dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfol-

gen.

Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten

Umzug sind 30 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne

einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen

und Umtriebe geschuldet.

Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem

geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages

geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist

auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf

demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der

Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten

Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinter-

legen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444,

445 und 451 OR.

In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schrift-

lich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu

begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu ent-

halten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung

der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten

freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen

freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen

Wert aufweisen, Entsorgung).

Art. 10 Haftung

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder

sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er

haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden,

welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch

nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen

gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art

zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser

Sorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert

der Güter beschränkt.

Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am

Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts-

oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).

Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung

den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen

zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen,

technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten

Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von

Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn

deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm be-

auftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des

Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer

allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wert-

minderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des

Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am

Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem

Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen

Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag

berechtigterweise einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter

übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25’000.–

beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versiche-

rungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder

Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von

ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel

des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf

welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie

Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter,

Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und

Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von

grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer

von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen

Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5

Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunst-

gegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der

Frachtführer keine Haftung.

Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit

detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen

eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auf-

traggeber diesen Versicherungsschutz.

Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter

während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn

ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder

Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber

oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber

auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für

Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegen-

geländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden

Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch

Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem

Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,

Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den

Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber

keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzö-

gerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von

Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglemen-

tarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transport-

anstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen

Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten

des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schäden

und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung

Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den

Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Be-

zahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherung

teilhaben.

Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die

betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen

Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungs-

summen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versiche-

rung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweiz

jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versiche-

rung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt

er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut

dieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen.

Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei

Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem

Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.

Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer

innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung

schriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr

berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht

dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder

familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die

Gerichte am Sitz des Frachtführers zuständig.

Es gilt schweizerisches Recht.

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